Kosten der Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelbedarf werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Kosten für eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Im Saale-Holzland-Kreis gelten derzeit sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigenheime und Eigentumswohnungen folgende Kosten als angemessen:
Bürgel, Eisenberg, VG Dornburg-Camburg, VG Heideland-Elstertal-Schkölen:
Bad Klosterlausnitz, Stadtroda, VG Hermsdorf:
Kahla, VG Hügelland-Täler, VG Südliches Saaletal:
Diesen finden Sie hier.
Sollten Sie ein Guthaben erstattet bekommen, benötigen wir zwingend den Nachweis zum Zufluss der Gutschrift (z.B. Kontoauszug, Quittung).
Ein Antrag auf Zusicherung zum Umzug muss nicht gestellt werden, wenn die Kosten für die neue Unterkunft niedriger als die bisher anerkannten Kosten sind, in den angemessenen Grenzen liegen und Sie keine weiteren Leistungen im Zusammenhang mit dem Umzug (z. B. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution) begehren.
Sie können helfen, die Bearbeitungszeit zu verringern, indem Sie bei Abgabe des Antrages vollständige Unterlagen beifügen. Hierzu zählen mindestens 2 verschiedene Wohnungsangebote inkl. Angabe der Gesamtwohnfläche des Gebäudes und der Heizart. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie in unserem Formularcenter. Grundsätzlich gilt: Je ausführlicher Ihre Begründung für den Umzug und je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto einfacher machen Sie es dem Jobcenter, Ihren Antrag zu bearbeiten.
Sofern Sie die Übernahme einer Mietkaution beantragen, weisen wir darauf hin, dass diese nur als Darlehen erbracht werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II).
Angemessenheit
Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen.Im Saale-Holzland-Kreis gelten derzeit sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigenheime und Eigentumswohnungen folgende Kosten als angemessen:
Bürgel, Eisenberg, VG Dornburg-Camburg, VG Heideland-Elstertal-Schkölen:
Personen | Wohnfläche |
angemessene Bruttokaltmiete |
1 | 48 qm | 319,68 € |
2 | 60 qm | 401,28 € |
3 | 75 qm | 474,75 € |
4 | 90 qm | 642,40 € |
jede weitere Person | + 15 qm | 107,07 € |
Bad Klosterlausnitz, Stadtroda, VG Hermsdorf:
Personen | Wohnfläche |
angemessene Bruttokaltmiete |
1 | 48 qm | 317,28 € |
2 | 60 qm | 391,80 € |
3 | 75 qm | 483,75 € |
4 | 90 qm | 621,90 € |
jede weitere Person | + 15 qm | 103,65 € |
Kahla, VG Hügelland-Täler, VG Südliches Saaletal:
Personen | Wohnfläche |
angemessene Bruttokaltmiete |
1 | 48 qm | 318,24 € |
2 | 60 qm | 422,40 € |
3 | 75 qm | 507,38 € |
4 | 90 qm | 642,40 € |
jede weitere Person | + 15 qm | 107,07 € |
Heizkosten
Die übernahmefähigen Heizkosten richten Sich nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel.Diesen finden Sie hier.
Betriebskostenabrechnung
Nach Erhalt Ihrer Betriebskostenabrechnungen reichen Sie diese möglichst schnell und ohne Aufforderung komplett im Jobcenter ein oder nutzen Sie unseren Postfachservice.Sollten Sie ein Guthaben erstattet bekommen, benötigen wir zwingend den Nachweis zum Zufluss der Gutschrift (z.B. Kontoauszug, Quittung).
Kosten der Unterkunft bei Eigenheim
Kosten der Unterkunft bei Eigenheim oder Eigentumswohnungen werden nach Vorlage der Rechnungen (z. B. Müllgebühren, Wasser/Abwasser, Grundsteuerbescheid B, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung, Heizungswartung) im Monat der Fälligkeit berücksichtigt. Bitte reichen Sie nach Erhalt die Rechnungen im Jobcenter ein, damit eine Neuberechnung erfolgen kann.Umzug innerhalb und außerhalb des Saale-Holzland-Kreises
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung ist von Ihnen die Zusicherung des örtlich zuständigen Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen einzuholen. Hierfür steht Ihnen ein Antragsformular bereit. Das Jobcenter erteilt die Zusicherung, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind und der Umzug notwendig ist.Ein Antrag auf Zusicherung zum Umzug muss nicht gestellt werden, wenn die Kosten für die neue Unterkunft niedriger als die bisher anerkannten Kosten sind, in den angemessenen Grenzen liegen und Sie keine weiteren Leistungen im Zusammenhang mit dem Umzug (z. B. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution) begehren.
Sie können helfen, die Bearbeitungszeit zu verringern, indem Sie bei Abgabe des Antrages vollständige Unterlagen beifügen. Hierzu zählen mindestens 2 verschiedene Wohnungsangebote inkl. Angabe der Gesamtwohnfläche des Gebäudes und der Heizart. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie in unserem Formularcenter. Grundsätzlich gilt: Je ausführlicher Ihre Begründung für den Umzug und je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto einfacher machen Sie es dem Jobcenter, Ihren Antrag zu bearbeiten.
Sofern Sie die Übernahme einer Mietkaution beantragen, weisen wir darauf hin, dass diese nur als Darlehen erbracht werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II).