Informationen zum Bürgergeld
Die Bundesregierung hat die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einem modernen Bürgergeld weiterentwickelt. Das neue Bürgergeld-Gesetz ist zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten und wurde in zwei Schritten umgesetzt. Der erste Schritt wurde zum 01. Januar 2023 vollzogen, der zweite Schritt folgte zum 01. Juli 2023.
Die aktuellen Regelsätze ab 01. Januar 2024 können Sie der nebenstehenden Tabelle entnehmen. Aktuelle Informationen zum Bürgergeld können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden. Sie finden dort auch die Antworten auf die wichtigsten Fragen (FAQ) zum Bürgergeld-Gesetz. Zusätzlich können Sie sich im Bürgergeld Lexikon der Bundesagentur für Arbeit über alle Einzelheiten zum Bürgergeld informieren.
Hier können Sie jetzt einen Neuantrag auf Bürgergeld stellen. Sie können sich mit einer gültigen Benutzerkennung der Bundesagentur für Arbeit sofort anmelden. Anderenfalls ist zunächst eine Registrierung mit einer gültigen E-Mail Adresse erforderlich.
Fragen und Antworten zum Bezug von Bürgergeld
Das Grundgesetz garantiert Artikel 1 ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz begründet diesen Anspruch, während das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.
Das Bürgergeld ist somit eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil jemand seine Arbeit verliert oder sein Geschäft schließen muss. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, z. B.durch lange oder chronische Krankheit. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Zeit der Corona-Pandemie gezeigt.
Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar,sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Jobcenter können hierzu beraten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten Bürgergeld. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat künftig einen Anspruch auf Bürgergeld.
Regelungen, die seit 1. Januar 2023 gelten:
Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe der Leistungsberichtigten zwischen 35 und 53 Euro Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
Der sogenannte Vermittlungsvorrang (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit) ist aufgehoben. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium ist seit Ende 2022 aufgehoben. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet.
Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, haften für diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch dann, wenn sie mehr als 15.000 Euro an Vermögen haben.
Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro verzichten Jobcenter auf Rückforderungen.
Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. Die Sonderregelung für Ältere, wonach sie nach einem Jahr des Leistungsbezuges nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, ist aufgehoben.
Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Die Behörden haben aber noch bis Mitte 2023 Zeit, um alle Formulare anzupassen.
Die Handlungsmaximen der Antidiskriminierung werden ins "Sozialgesetzbuch 2 SGB II aufgenommen.
Kommt es zu einer Leistungsüberzahlung wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, muss diese Überzahlung nicht mehr in einem Betrag erstattet werden. Vorgesehen ist eine Ratenzahlung in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs.
Quelle: www.bmas.de
Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe der Leistungsberichtigten zwischen 35 und 53 Euro Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
Der sogenannte Vermittlungsvorrang (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit) ist aufgehoben. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium ist seit Ende 2022 aufgehoben. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet.
Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, haften für diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch dann, wenn sie mehr als 15.000 Euro an Vermögen haben.
Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro verzichten Jobcenter auf Rückforderungen.
Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. Die Sonderregelung für Ältere, wonach sie nach einem Jahr des Leistungsbezuges nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, ist aufgehoben.
Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Die Behörden haben aber noch bis Mitte 2023 Zeit, um alle Formulare anzupassen.
Die Handlungsmaximen der Antidiskriminierung werden ins "Sozialgesetzbuch 2 SGB II aufgenommen.
Kommt es zu einer Leistungsüberzahlung wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, muss diese Überzahlung nicht mehr in einem Betrag erstattet werden. Vorgesehen ist eine Ratenzahlung in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs.
Quelle: www.bmas.de
Regelungen, die zum 01.Juli 2023 in Kraft treten:
Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird bis schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen. Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
In Bezug auf Weiterbildung gilt: Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischenund Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert. Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder Informationstechnik-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
Quelle: www.bmas.de
Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird bis schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen. Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
In Bezug auf Weiterbildung gilt: Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischenund Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert. Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder Informationstechnik-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
Quelle: www.bmas.de
Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung / das Eigenheim werden im ersten Jahr des Leistungsbezuges für ein Jahr (sog. Karenzzeit) übernommen. Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmen die Kommunen selbstständig. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für Arbeitsuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.
www.bmas.de
Nach Ablauf der Karenzzeit gelten die für den Saale-Holzland-Kreis festgelegten Angemessenheitsgrenzen
www.bmas.de
Nach Ablauf der Karenzzeit gelten die für den Saale-Holzland-Kreis festgelegten Angemessenheitsgrenzen
Ja. Auch wenn Bürgergeld nicht monatlich laufend bezogen wird, kann das Jobcenter bei einer hohen Heizkostennachzahlung oder bei hohen Aufwendungen aufgrund einer angemessenen Bevorratung helfen, wenn Sie durch diese Heizkosten hilfebedürftig werden. Dazu muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Rechnung beim zuständigen Jobcenter ein Antrag gestellt werden. Die verlängerte Antragsfrist ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
Auch bei Fällen, in denen das Bürgergeld nur für einen Monat beantragt wird, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden, das heißt es gibt kein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld. Der Antrag kann in den meisten Jobcentern online erfolgen. Formulare für die Antragstellung erhalten Sie aber auch in Ihrem Jobcenter oder auf der Internetseite Ihres Jobcenters.
Wie ein solcher Antrag bearbeitet wird, lässt sich an einem konkreten Fall verdeutlichen: Eine bisher nicht Bürgergeld beziehende Person erhält am 5. Mai 2023 eine Rechnung über die Heizkostennachzahlung. Diese Zahlung wird am 5. Juni 2023 fällig. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat ist Zeit, hierfür einen Bürgergeldantrag zu stellen. Da der Fälligkeitsmonat der Juni ist, kann spätestens bis zum 30. September 2023 beim Jobcenter ein Bürgergeldantrag gestellt werden. Die Jobcenter bearbeiten diese Fälle nach dem üblichen Verfahren, das heißt Antragstellende müssen u.a. Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Das Jobcenter prüft dann, ob sich aufgrund der Aufwendungen für die Heizkosten ein Leistungsanspruch ergibt. Vermögen muss nur dann eingesetzt werden, wenn es den Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ergibt die Prüfung, dass im Fälligkeitsmonat ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld besteht, wird dieser ausgezahlt und kann zur Begleichung der noch offenen Abrechnung zur Beschaffung einer angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln oder zur Begleichung der noch offenen Nachzahlungsforderung für Heizkosten eingesetzt werden.
Quelle: www.bmas.de
Auch bei Fällen, in denen das Bürgergeld nur für einen Monat beantragt wird, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden, das heißt es gibt kein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld. Der Antrag kann in den meisten Jobcentern online erfolgen. Formulare für die Antragstellung erhalten Sie aber auch in Ihrem Jobcenter oder auf der Internetseite Ihres Jobcenters.
Wie ein solcher Antrag bearbeitet wird, lässt sich an einem konkreten Fall verdeutlichen: Eine bisher nicht Bürgergeld beziehende Person erhält am 5. Mai 2023 eine Rechnung über die Heizkostennachzahlung. Diese Zahlung wird am 5. Juni 2023 fällig. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat ist Zeit, hierfür einen Bürgergeldantrag zu stellen. Da der Fälligkeitsmonat der Juni ist, kann spätestens bis zum 30. September 2023 beim Jobcenter ein Bürgergeldantrag gestellt werden. Die Jobcenter bearbeiten diese Fälle nach dem üblichen Verfahren, das heißt Antragstellende müssen u.a. Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Das Jobcenter prüft dann, ob sich aufgrund der Aufwendungen für die Heizkosten ein Leistungsanspruch ergibt. Vermögen muss nur dann eingesetzt werden, wenn es den Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ergibt die Prüfung, dass im Fälligkeitsmonat ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld besteht, wird dieser ausgezahlt und kann zur Begleichung der noch offenen Abrechnung zur Beschaffung einer angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln oder zur Begleichung der noch offenen Nachzahlungsforderung für Heizkosten eingesetzt werden.
Quelle: www.bmas.de
Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1. Januar 2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs (sog. Karenzzeit) das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. Die Vermögensfreibeträge gelten für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, können jedoch auch übertragen werden. Das bedeutet zum Beispiel, hat die erste Person 50.000 Euro Vermögen, die zweite aber nur 5.000 Euro Vermögen, bleibt das Vermögen in der Karenzzeit insgesamt unberücksichtigt. Nach der einjährigen Karenzzeit gilt: Die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden liegen bei 15.000 Euro pro Person. Bei Wohneigentum werden größere Wohnflächen als bisher anerkannt und freigestellt. Es werden mehr Vermögensgegenstände als bisher vollständig freigestellt. So wird z.B. bei Selbstständigen künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient – unabhängig von der Anlageform –, bis zu einer im Einzelfall zu ermittelnden Höhe nicht berücksichtigt.
Quelle: www.bmas.de
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Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind seit dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium endet zum 31. Dezember 2022. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
Die Leistungen dürfen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Bis zu dieser Maximalhöhe können sich Minderungen im Einzelfall auch aufaddieren. Kosten für Miete und Heizung dürfen nicht gekürzt werden.
Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.
Quelle: www.bmas.de
Die Leistungen dürfen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Bis zu dieser Maximalhöhe können sich Minderungen im Einzelfall auch aufaddieren. Kosten für Miete und Heizung dürfen nicht gekürzt werden.
Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.
Quelle: www.bmas.de
Bei Antragstellung wird zunächst der individuelle Bedarf der Antragstellenden ermittelt. Dieser setzt sich vor allem aus dem jeweiligen Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Diesem Bedarf werden eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Zuvor werden davon jedoch die jeweiligen Freibeträge abgesetzt: Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent , von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 20 Prozent (ab dem 1. Juli 2023 dann 30 Prozent) und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet. Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.
Ab dem 1. Juli 2023 gilt Folgendes:
Wer mehr arbeitet, darf auch mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und1.000 Euro 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ -Leistende profitieren von den erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Das ehrenamtliche Engagement wird stärker gewürdigt. Die Aufwandsentschädigungen werden wie im Steuerecht jährlich betrachtet. Das heißt, dass Aufwandentschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, solange sie den jährlichen Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten.
Quelle: www.bmas.de
Ab dem 1. Juli 2023 gilt Folgendes:
Wer mehr arbeitet, darf auch mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und1.000 Euro 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ -Leistende profitieren von den erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Das ehrenamtliche Engagement wird stärker gewürdigt. Die Aufwandsentschädigungen werden wie im Steuerecht jährlich betrachtet. Das heißt, dass Aufwandentschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, solange sie den jährlichen Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten.
Quelle: www.bmas.de
Junge Menschen sollen möglichst ohne Schulden in das Erwachsenenleben starten. Deshalb haften sie seit dem 1. Januar 2023 für in der Minderjährigkeit eingetretenen Überzahlungen nur dann, wenn sie den Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro überschreiten. Damit bleibt in der Regel auch das Ersparte aus Ferienjobs geschützt.
Quelle: www.bmas.de
Quelle: www.bmas.de
Nach bisherigem Recht mussten die Jobcenter alle Rückforderungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft anteilig, also mit jeweils eigener Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung (Individualanspruch) individuell geltend machen. Bei geringen Rückforderungen konnte der Verwaltungsaufwand die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen.
Deshalb wurde zur Verwaltungsvereinfachung die Bagatellgrenze eingeführt, nach der von einer Erstattung von Überzahlungen abzusehen ist, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft betragen würde. Sobald ein Vorgang eingeht, der darauf schließen lässt, dass eine Überzahlung eingetreten ist, wird künftig geprüft, ob die Überzahlung die Bagatellgrenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unterschreitet. Um eine sofortige abschließende Bearbeitung des Vorgangs in den Jobcentern zu ermöglichen, findet keine Aufsummierung mit Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen statt. Liegen jedoch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Prüfung mehrere zu prüfende Änderungssachverhalte vor, sind die sich hieraus ergebenden Rückforderungen in Summe zu betrachten. Die Bagatellgrenze ist auf alle Sachverhalte und verschuldensunabhängig anzuwenden.
Quelle: www.bmas.de
Deshalb wurde zur Verwaltungsvereinfachung die Bagatellgrenze eingeführt, nach der von einer Erstattung von Überzahlungen abzusehen ist, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft betragen würde. Sobald ein Vorgang eingeht, der darauf schließen lässt, dass eine Überzahlung eingetreten ist, wird künftig geprüft, ob die Überzahlung die Bagatellgrenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unterschreitet. Um eine sofortige abschließende Bearbeitung des Vorgangs in den Jobcentern zu ermöglichen, findet keine Aufsummierung mit Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen statt. Liegen jedoch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Prüfung mehrere zu prüfende Änderungssachverhalte vor, sind die sich hieraus ergebenden Rückforderungen in Summe zu betrachten. Die Bagatellgrenze ist auf alle Sachverhalte und verschuldensunabhängig anzuwenden.
Quelle: www.bmas.de
Ja. Mit dem Angebot unter www.jobcenter.digital können nicht nur Erst- oder Weiterbewilligungsanträge beim Jobcenter online gestellt, sondern auch viele andere Services genutzt werden, z.B. Termine vereinbaren, Nachrichten senden oder Bescheide abrufen. Bürgerinnen und Bürger, die ihren digitalen Hauptantrag auf Bürgergeld stellen, können von der medienbruchfreien Kommunikation mit dem Jobcenter profitieren. Denn auch Nachfragen und die Nachreichung von Nachweisen können nun online erfolgen, was den Entscheidungsprozess beschleunigt. Die Nutzung des Angebotes ist nicht nur mit dem PC, sondern auch mit Smartphone oder Tablet möglich.
Quelle: www.bmas.de
Quelle: www.bmas.de