Informationen zum Grundsicherungsgeld
Der Gesetzgeber hat die Grundsicherung reformiert. Am 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld vom Grundsicherungsgeld bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgelöst. Damit wird der Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung gegenüber der Teilnahme an Weiterbildungen gestärkt und werden die Mitwirkungspflichten noch verbindlicher geregelt. In Fällen, bei denen Qualifizierungen oder Weiterbildungen für eine nachhaltige Eingliederung erfolgversprechender sind als eine direkte Vermittlung, sollen diese auch künftig ermöglicht werden.
Die individuelle Lebenslage wird durch fest verankerte Schutzmechanismen weiterhin berücksichtigt, um z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Kinder in Bedarfsgemeinschaften vor unverschuldeten Härten zu schützen.
Die Bearbeitung von Anträgen in den Jobcentern erfolgt ab Juli 2026 gemäß der neuen Rechtslage. Menschen im Bürgergeldbezug müssen nicht selbst aktiv werden. Dies gilt auch dann, wenn auf neu versandten Schreiben noch der Begriff Bürgergeld genannt wird. Alle Antragsformulare, Bescheide und Schreiben werden sukzessive bis Ende des Jahres vollständig angepasst. Die bereits erlassenen Bürgergeld-Bescheide behalten auch nach dem 1. Juli 2026 weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Geldleistungen werden ohne Unterbrechungen gezahlt, die Weiterführung von vereinbarten Maßnahmen und die nahtlose Betreuung der Kundinnen und Kunden ist sichergestellt.

Fragen und Antworten zur Neuen Grundsicherung ab 01.07.2026
Der Vermittlungsvorrang wird in einem eigenständigen Paragraphen (§ 3a) verankert, um zu verdeutlichen, dass Integration in Erwerbsarbeit der vorrangige Auftrag der Grundsicherung ist. Das Ziel der nachhaltigen Integration durch gute Vermittlung, auch mittels Weiterbildung und Qualifizierung, wird zugleich nicht aufgegeben. "Drehtüreffekte" werden weiterhin vermieden. Wenn also eine Leistung zur Eingliederung (z. B. eine Weiterbildung) im Hinblick auf eine nachhaltige Integration erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung ist, dann kann diese zum Einsatz kommen. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, wobei auch ältere Menschen weiterhin gefördert werden können.
Das Vorhaben wird außerdem gestärkt durch eine verbesserte Unterstützung durch die Jobcenter sowie durch rechtliche Änderungen im Rahmen des Kooperationsplans und der Leistungsminderungen. Diese zielen darauf ab, die Mitwirkungspflichten zu stärken und die Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und den leistungsberechtigten Menschen zu erhöhen.
Quelle: www.bmas.de
Durch persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung:
Der Kooperationsplan wurde weiterentwickelt und soll zukünftig persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten, also etwa die Beratungsgespräche des Jobcenters, ein Bewerbungstraining, eine Qualifizierung oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
Um die individuelle Förderung und Unterstützung besser finanzieren zu können, erhalten die Jobcenter ab dem Jahr 2026 jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich.
Durch die Öffnung und Weiterentwicklung von § 16e SGB II "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen":
Um mehr Menschen fördern zu können, wird künftig als Zugangskriterium nicht die Dauer der Arbeitslosigkeit gelten, sondern die Dauer des Leistungsbezugs. Dementsprechend wird § 16e in "Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden" umbenannt. Außerdem sollen nach § 16e SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse arbeitslosenversicherungspflichtig werden.
Quelle: www.bmas.de
Durch Änderungen beim Kooperationsplan:
Die allermeisten der Leistungsberechtigten verhalten sich kooperativ und wirken mit. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Kooperationsplan. Dieser bietet einen "roten Faden" für den Eingliederungsweg und ist rechtlich nicht verbindlich. Die Bedeutung der Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans wird dadurch verstärkt, dass das erste Beratungsgespräch künftig persönlich vor Ort im Jobcenter erfolgen muss. Gutes und persönliches Kennenlernen ist die Grundlage für einen gelingenden, zielgerichteten Eingliederungsprozess. Von einem persönlichen Erstgespräch kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa wenn ein persönliches Erscheinen im Jobcenter den Beginn des Integrationsprozesses verzögern würde. Dies kann beispielsweise für Personen gelten, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
Leistungsberechtigte, die nicht kooperativ mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, werden zukünftig zielgerichteter zur Mitwirkung verpflichtet: Diejenigen, die Schritten aus dem Kooperationsplan nicht nachkommen, werden hierzu verbindlich aufgefordert. Sind z.B. Bewerbungen festgehalten, werden aber nicht erbracht, bestimmt künftig das Jobcenter, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum zu erbringen sind und wie das nachzuweisen ist. Die Anforderungen müssen hierbei den Kooperationsplan berücksichtigen und angemessen sein.
Verpassen Leistungsberechtigte ihren Termin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund, können sie künftig ebenfalls verbindlich zur Mitwirkung aufgefordert werden (z. B. Bewerbungen, Eingliederungsmaßnahmen, Jobangebote).
Damit die Jobcenter künftig schneller und verbindlicher handeln können, entfällt das Schlichtungsverfahren.
Quelle: www.bmas.de
Durch Verschärfungen von Minderungen bei Pflichtverletzungen - Vereinheitlichung der Minderungshöhe und -dauer:
Bei Pflichtverletzungen, wenn jemand z. B. keine Eigenbemühungen nachweist oder eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, werden die Leistungen direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die Höhe und Dauer der Minderungen werden dadurch vereinheitlicht, die bisherige Staffelung entfällt.
Quelle: www.bmas.de
Durch Verschärfungen der Minderungen bei Meldeversäumnissen:
Auf einen einmalig verpassten Termin im Jobcenter (Meldeversäumnis) folgt noch keine Leistungsminderung. Ab dem zweiten sog. Meldeversäumnis wird eine Minderung von 30 Prozent (rund 150 Euro) für einen Monat greifen, wenn es für den verpassten Termin keinen wichtigen Grund gab. Künftig wird es zudem schwerer für die, die sich durch ungerechtfertigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem System entziehen wollen. Jobcenter lassen künftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüfen, wenn diese wiederholt zur Entschuldigung von Terminversäumnissen im Jobcenter oder bei einem potenziellen Arbeitgeber vorgelegt werden.
Die Beratung durch die Jobcenter ist eine wertvolle Dienstleistung auf dem Weg zurück in Arbeit. Diese Beratung kann nur funktionieren, wenn Termine eingehalten werden. Dies wird mit der Neuregelung unterstützt.
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Durch eine praxistauglichere Regelung zum Umgang mit Arbeitsverweigerern:
Die sog. Arbeitsverweigerer-Regelung wird praxistauglicher ausgestaltet. Denn Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Menschen bestimmt sind, dürfen nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. In den Fällen von Arbeitsverweigerung (nach § 31a Absatz 7 SGB II) liegt den Betroffenen jedoch ein konkretes, zumutbares Arbeitsangebot vor, das sie annehmen und so ihre Bedarfe decken bzw. verringern könnten. Sie tun dies – zu Lasten der Allgemeinheit – jedoch willentlich nicht.
Es wird daher künftig bei Arbeitsverweigerung eine feste Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes von einem Monat festgelegt. Mietzahlungen gehen dann direkt an den Vermieter. Der Regelbedarf kann weiterhin für maximal zwei Monate entzogen werden. Zudem ist für den Regelbedarfsentzug nicht mehr erforderlich, dass schon zuvor gegen eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme verstoßen oder ein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt wurde.
Quelle: www.bmas.de
Dadurch, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen persönlich angehört werden sollen:
Künftig ist ausdrücklich geregelt, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen vor einer Leistungsminderung und auch vor Feststellung eines dritten Meldeversäumnisses, das zum Entfall der Leistungen führt, persönlich angehört werden sollen. Damit wird verdeutlicht, dass diagnostizierte psychische Erkrankungen als schutzwürdige Umstände von besonderer Relevanz für Entscheidungen des Jobcenters sind. Ein persönliches Gespräch ist hier in der Regel besser als ein ausschließlich schriftliches Anhörungsverfahren.
Quelle: www.bmas.de
Durch eine Anpassung der Regelung zur persönlichen Anhörung:
Vor Minderung der Leistungen ist die betroffene Person anzuhören. Ihr muss die Möglichkeit gegeben werden, Gründe für ihr Verhalten oder z. B. etwaige besondere Umstände darzulegen. Von diesem Grundsatz gibt es keine Abkehr. Es soll aber künftig für die Entscheidung, ob eine Anhörung persönlich (z.B. in einem Gespräch im Jobcenter, aufsuchend, telefonisch oder per Video) und nicht schriftlich erfolgen soll, nicht mehr darauf ankommen, ob bereits wiederholt Pflichten verletzt oder Termine versäumt wurden. Es wird vielmehr darauf abgestellt, ob dem Jobcenter Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähige leistungsberechtige Person nicht in der Lage ist, sich zu den erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Damit erfolgt die persönliche Anhörung nur in den Fällen, in denen sie wirklich notwendig ist. Die Jobcenter werden so von unnötigem Aufwand entlastet.
Die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll darüber hinaus immer im Vorfeld der neuen gestuften Regelung zum Umgang mit Terminverweigerern stattfinden, nämlich bei der Prüfung des dritten aufeinander folgenden Meldeversäumniseses (siehe Frage 5). Ebenso soll eine persönliche Anhörung in den Fällen stattfinden, in denen dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist (siehe Frage 7).
Quelle: www.bmas.de
Die Abschaffung der "Karenzzeit Vermögen", Höhe des Schonvermögens wird nach Altersstufen gestaffelt:
Die Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen wird abgeschafft. Auch die Freibeträge für das Vermögen werden neu geregelt. Die Höhe des Schonvermögens wird an das Lebensalter, gestaffelt nach Altersstufen, anknüpfen:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro,
- bis 40 Jahre: 10.000 Euro,
- bis 50 Jahre: 12.500 Euro und
- über 50 Jahre: 20.000 Euro.
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Einführung eines "Deckels" in der Karenzzeit für unverhältnismäßig teures Wohnen:
Künftig wird die Angemessenheit der Wohnkosten ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges geprüft. Die Karenzzeit wird zwar beibehalten; die Wohnkosten werden aber in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt. Der "Deckel" beträgt das Eineinhalbfache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für die Deckelung gilt eine Härtefallregelung, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern besonders schützt.
Folge: Mit dem "Deckel" kommt ein zusätzlicher Prüfschritt hinzu. Die Leistungsberechtigten werden über das Ergebnis der Prüfung zu Beginn des Leistungsbezuges informiert.
Quelle: www.bmas.de
Durch klare Rechtsfolgen für Leistungsberechtigte, die nicht oder nicht ausreichend durch Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommenssituation im Rahmen der endgültigen Leistungsfeststellung mitwirken:
Wirken Leistungsberechtigte nicht hinreichend durch Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum bis spätestens zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit, nachdem sie bereits vorläufige Leistungen erhalten haben, wird festgestellt, dass für die betreffenden Kalendermonate kein Leistungsanspruch bestand und die Leistungen erstattet werden müssen. Ein Nachreichen von Unterlagen im Klageverfahren und der Pflicht zur Nachberechnung durch das Jobcenter, oftmals Jahre später, ist nicht mehr möglich.
Quelle: www.bmas.de
Durch Einführung einer Anzeigepflicht der Jobcenter an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll (FKS):
Um die Verbindlichkeit zur Meldung der Jobcenter an die FKS zu erhöhen, wird in § 64 SGB II eine Anzeigepflicht der Jobcenter bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine Unterschreitung des Mindestlohnes eingeführt.
Quelle: www.bmas.de
Durch Klarstellung, dass spätestens nach einem Jahr die Tragfähigkeit überprüft wird:
Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbstständigen wird spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug geprüft, ob ein Verweis auf eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist. Grundlage der Entscheidung ist in der Regel eine Tragfähigkeitsprüfung, die aufzeigen soll, ob durch die bisherige selbstständige Tätigkeit der Leistungsbezug der Bedarfsgemeinschaft beendet werden kann.
Einfordern bedarfsdeckender Erwerbsarbeit:
Das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, dass die Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Kräften bestreiten. Dem Grundsatz des Forderns zufolge wird deshalb durch eine klarstellende Änderung in § 2 SGB II deutlicher gemacht, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Das bedeutet, dass insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden können, soweit diese zur Überwindung des Leistungsbezuges erforderlich ist und hier keine besonderen Gründe, z. B. gesundheitliche Einschränkungen, dagegensprechen.
Quelle: www.bmas.de
Digitale Angebote werden verbessert. Verwaltungsabläufe werden digitalisiert und automatisiert, Pilotierung neuer Technologien wird vereinfacht, Reaktionsfähigkeit der Verwaltung auf neue Anforderungen wird gestärkt.
Die digitalen Angebote der Jobcenter werden verbessert, denn Digitalisierung ist wichtig für die Arbeit in allen Jobcentern. Der neue § 50b SGB II ist hierfür ein Impuls und adressiert die Digitalisierung in den Jobcentern in gemeinsamer Einrichtung.
Mit strategischen Zielmarken werden die IT-Verfahren in den gemeinsamen Einrichtungen, die die BA bereitstellt, auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet: Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Die Pilotierung neuer Technologien, wie z. B. KI, wird vereinfacht. So kann schnell bewertet werden, ob neue Technologien wirtschaftlich sind und Verwaltungsabläufe effizient unterstützen. Dies stärkt die Handlungsfähigkeit. Die Modernisierung der IT-Infrastruktur wird zur Priorität. So können neue Anforderungen an IT-Verfahren schneller umgesetzt werden. Die IT bleibt auch in Zukunft leistungsfähig.
Quelle: www.bmas.de
Die Geldleistung "Bürgergeld" wird in "Grundsicherungsgeld" umbenannt und der Begriff "Bürgergeld" aus dem Titel des SGB II gestrichen. Das Leistungssystem wird "Grundsicherung für Arbeitsuchende" genannt.
Für die leistungsbeziehenden Menschen ändert sich durch die Neubezeichnung nichts. Den Behörden wird ein Übergangszeitraum von sechs Monaten eingeräumt, um die Begriffe in IT-Verfahren, Anträgen, Formularen etc. anzupassen.
Quelle: www.bmas.de
Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird gestärkt. Um sicherzustellen, dass hieran alle erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden aktiv mitwirken, sollen Rechte und Pflichten verbindlicher geregelt und Leistungsminderungen verschärft werden. Es gilt der Vorrang der Vermittlung in Arbeit.
Dort, wo Menschen Unterstützung benötigen, um in Arbeit zu kommen, wird diese selbstverständlich auch weiterhin geleistet. Dabei gilt weiterhin das Ziel, dass die Menschen möglichst nachhaltig und dauerhaft integriert werden. Wenn hierfür eine Leistung zur Eingliederung erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung ist, dann soll diese zum Einsatz kommen, beispielsweise eine Qualifizierung oder Weiterbildung. Denn es wäre unwirtschaftlich, Menschen immer wieder in kurzfristige Beschäftigung zu vermitteln, wenn eine Weiterbildung sie nachhaltig aus dem Leistungsbezug führen könnte. Das gilt insbesondere – aber nicht nur – für junge Menschen unter 30 Jahren. Wichtig ist, dass die Menschen dazu befähigt werden, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften zu bestreiten.
Quelle: www.bmas.de
Für Menschen, die zuverlässig mit ihrem Jobcenter kooperieren und – im Rahmen ihrer Möglichkeit – alles daransetzen, den Leistungsbezug zu verlassen oder zumindest so weit wie möglich zu verringern, ergeben sich durch das Gesetz keine Verschärfungen in Bezug auf Mitwirkungspflichten. Die Jobcenter arbeiten mit diesen Menschen wie bisher auf Grundlage des Kooperationsplans zusammen.
Quelle: www.bmas.de
b dem Jahr 2026 erhalten die Jobcenter jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich. Dies bedeutet eine Aufstockung des Eingliederungstitels auf dann 4,7 Mrd. Euro. Der Ansatz für Verwaltungskosten wird mit 5,25 Mrd. Euro durchgeschrieben.
Mit der Verbesserung der Mittelausstattung setzt die Bundesregierung eine wichtige Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag direkt um.
Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Jobcenter vor Ort über den Einsatz der Mittel und ihre Eingliederungsstrategie selbst entscheiden. Mögliche höhere Personalbedarfe bei Betreuung und Vermittlung können die Jobcenter durch Umschichtungen zum Verwaltungskostentitel decken.
Quelle: www.bmas.de
Kinder in Bedarfsgemeinschaften sind bei Leistungsminderungen im SGB II durch folgende Elemente geschützt:
Es wird ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person gemindert, die die Pflichtverletzungen oder das Meldeversäumnis begangen hat. Der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert.
Die leistungsberechtigte Person ist im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes anzuhören. Hierbei können etwaige besondere Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme vorgetragen werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, werden die Leistungen nicht gemindert.
Eine Minderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, muss bei jeder Leistungsminderung durch das Jobcenter durchgeführt werden. Die Minderung der Leistungen kann in einem konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar sein. Das kann bspw. der Fall sein, wenn die Leistungsminderung negative Auswirkungen auf weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere Kinder – hat. Die Regelung ist bewusst offen formuliert und gibt den Jobcentern einen Ermessensspielraum, um im Einzelfall zu entscheiden.
Hinweis zum geplanten Wegfall des Leistungsanspruches bei wiederholter Terminverweigerung: Der komplette Wegfall des Leistungsanspruchs wegen Nichterreichbarkeit (einschl. Wegfall der Wohnkosten) hat keine negativen Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Kosten der Unterkunft werden in voller Höhe weitergetragen und direkt an den Vermieter gezahlt, um Mietschulden bei unbeteiligten Personen zu vermeiden.
Quelle: www.bmas.de