Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden – Jobcenter SHK

Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden


Arbeitgebende sind ab Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmemde müssen sich dann lediglich noch krankmelden, die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Eine AUB ist im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin vorzulegen. Arbeitslose Kundinnen und Kunden müssen diese deshalb aktiv bei ihrem Arzt oder ihrer Ärztin einfordern.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Grundsätzlich müssen Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter bei stationären Aufenthalten auch Liege- bzw. Aufnahme- oder Entlassungsbescheinigungen zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen vorlegen.

Alle diese Bescheinigungen können auch auf digitalem Weg über die E-Service-Angebote über jobcenter.digital eingereicht werden.
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