Anstieg der Kurzarbeit im November erwartet – Jobcenter SHK

Anstieg der Kurzarbeit im November erwartet

Was ist mit Jahressonderzahlungen und wann ist eine neue Anzeige für Kurzarbeit erforderlich?

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betreffen viele Branchen, vor allem das Hotel- und Gaststättengewerbes, die Veranstaltungsbranche und Freizeiteinrichtungen sowie Kulturschaffende.

„Kurzarbeit wird im November wieder stärker genutzt werden, da viele Unternehmen abermals von den neuen Corona-Einschränkungen betroffen sind. Um Arbeitsausfälle und finanzielle Einbußen abzufedern, rate ich Unternehmen neben Kurzarbeit auch die Unterstützungsprogramme von Bund und Land in Anspruch zu nehmen“, sagt Irena Michel, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Jena.

Wichtig für den Antrag ist, dass die Kurzarbeit rechtzeitig angezeigt wird. Unternehmen, die bereits Kurzarbeit angezeigt haben, sollten beachten, dass sie eventuell eine neue Anzeige stellen müssen. Auf ihrem Bewilligungsbescheid sehen die Unternehmen, wie lange die Anzeige gilt. Haben Firmen jedoch drei Monate in Folge Kurzarbeit nicht in Anspruch genommen, muss nach dem Gesetz eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Ein Beispiel:

Ein Unternehmen hat im April Kurzarbeit für 12 Monate angezeigt und genehmigt bekommen. Für die Monate April bis Juni wurde Kurzarbeit abgerechnet. Von Juli an wurde keine Kurzarbeit mehr genutzt und abgerechnet. Damit ist drei Monate in Folge (Juli bis September) keine Abrechnung der Kurzarbeit erfolgt. Ab November soll wieder Kurzarbeit genutzt werden. In diesem Fall ist eine neue Anzeige der Kurzarbeit zwingend erforderlich. Andernfalls kann keine Kurzarbeit in Anspruch genommen werden.

Weihnachtsgeld und KUG – das müssen sie wissen!

 Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden

Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.

Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Für Beratungen zur Kurzarbeit steht der gemeinsamer Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit finden Unternehmen und Beschäftigte auf fast alle Fragen eine Antwort.

Formulare zur Beantragung und Abrechnung der Kurarbeit sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zu finden.

Zusätzlich gibt es einen Chatbot, der bei dem Ausfüllen der Anzeige für Kurzarbeit hilft. Dieser ist abrufbar unter https://kurzarbeit-einfach.de.

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